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ÄRZTEHAFTPFLICHT
Seit 1. September 2010 ist eine neue gesetzliche Änderung in der Ärztehaftpflichtversicherung in Kraft getreten.
An dieser Stelle ein Überblick über die Mindestanforderungen der Deckung*:
- Eine Mindestversicherungssumme pro Schadensfall in der Höhe von € 2.000.000,– (auch für Vermögensschäden)
- für freiberufliche ärztliche Tätigkeit das dreifache der Mindestversicherungssumme
- für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH und für private Krankenanstalten das fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschritten werden darf.
Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig!
* Den exakten Wortlaut entnehmen Sie bitte dem § 52d Ärztegesetz.

