Hier finden Sie einen Überblick der Leistungen für eine Ärzte-Unfallversicherung!

Versicherungsleistungen:

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Unfalldefinition:
Ertrinken, Erfrieren
Verbrennen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom
Einatmen von Gasen, Dämpfen oder schädlichen Stoffen
Nahrungsmittelvergiftung
Verschlucken von festen Gegenständen
Plötzliche Zerrung und Zerreißung von Muskeln, Bändern und Meniskusverletzungen
Zerrungen und Zerreißung infolge ungewohnter Kraftanstrengung
Rettung von Menschenleben
Bewusstseinstörungen
Unfälle infolge Herzinfarkt oder Schlaganfall
Kinderlähmung
Folgen von FSME und Lyme-Borreliose
Tollwut und Wundstarrkrampf
Impffolgeschäden
Infektionskrankheiten infolge Hautverletzungen durch Tiere
Schlangenbisse und Insektenstiche
Verbesserte Gliedertaxe

Invaliditätsgrade bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit

eines Armes oder Hand 100 %
eines Daumens oder Zeigefingers 100 %
anderer Finger 50 %
eines Beines oder Fußes 100 %
einer großen Zehe 10 %
anderer Zehen 5 %
der Sehkraft eines Auges 100 %
der Sehkraft eines Auges, sofern die Sehkraft des anderen Auges bereits verloren war 100 %
des Gehörs eines Ohres 50 %
des Gehörs beider Ohren 100 %
sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 %
des Geruchssinnes 20 %
des Geschmackssinnes 20 %
der Milz 20 %
einer Niere 20 %
sofern jedoch die zweite Niere vor Eintritt des Versicherungsfalles beeinträchtigt war
oder durch den Versicherungsfall beide Nieren gleichzeitig beeinträchtigt sind 60 %
Berufsunfähigkeit

Bei nachgewiesener Unfähigkeit, seinen in der Polizze dokumentierten ärztlichen Beruf ausüben zu können, werden 100 % der vereinbarten Versicherungssumme für dauernde Invalidität geleistet – sofern sich bei Anwendung der erhöhten Gliedertaxe keine höhere Leistung ergibt.
Bei Vereinbarung der Ärzte-Unfallversicherung-„Plus“ werden 200 % vereinbarten Versicherungssumme für dauernde Invalidität geleistet.

Erweiterte Infektionsklausel

Als Unfälle gelten auch in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen, die durch plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase hervorgerufen wurden. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des plötzlichen Eindringens nicht. Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphteriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden. Die Erkrankung an AIDS bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.