Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit freiberuflich und/oder unselbstständig ausgeübt werden.

Deckungsumfang:

Der Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspricht und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen können.

Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer:

Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
Prämienfreie Deckungserweiterungen
Schadenersatzverpflichtungen vor österreichischen Gerichten wegen einer in Österreich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit, auch wenn das Schadenereignis im Ausland eingetreten is
Schadenersatzverpflichtungen des nichtärztlichen Personals
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes
Schadenersatzverpflichtungen aus Notarzttätigkeiten in Österreich und aus der Innehabung von Hausapotheken
Erste-Hilfe-Leistungen weltweit
Schadenersatzverpflichtungen aus dem Risiko Haus- und Grundbesitz
Privathaftpflichtrisiko für den versicherten Arzt
Persönliche Haftpflicht des Turnusarztes in der versicherten Praxis, 
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht
Mietsachschäden wegen Feuer- oder Leitungswasserschäden am gemieteten, gepachteten oder geleasten unbeweglichen Sachen
Behandlung von Angehörigen in gerader auf- und absteigender Linie, Ehegatte, Lebensgefährte sowie Schwieger- Stief- und Adoptiveltern
Prämien- und Anfragepflichtige Deckungserweiterungen (Zusatzdeckung)

Tätigkeit als Leiter einer Krankenanstalt, bzw. einer Krankenhausabteilung

Klein Kosmetik (nicht operativ)
Folgende ästhetisch-chirurgische Eingriffe/Methoden/Behandlungen ohne medizinische Indikation (kosmetische Behandlungen) sind zusätzlich auf Anfrage zu medizinisch indizierten ärztlichen Tätigkeit mitversichert:

Falten-, Lippen- und Lidkorrekturen durch Unterspritzung / Filler mit Hyaloronsäure oder Ähnlichem
Botoxunterspritzung für Fältchen und übermäßige Schweißbildung
Gesichtspeeling mit Fruchtsäure und / oder chemischen Säuren
Zellulitistherapie mit Endermologie und Acthiderm
Kosmetische Lasertherapie; z.B. Langzeitenthaarung mittels Diodenlaser, Entfernung von Pigmentflecken und Gesichtsäderchen, gestielte Hautwarzen, störenden Muttermalen, Xanthelasmen, Aknenarben und anderen Narben, blau/schwarzen Tätowierungen und Hautglättung
Piercings – ausgeschlossen bleiben Intim- und Zungenpiercings
Permanent Make up

Grundsätzlich nicht versichert gilt der kosmetische Erfolg und der Anspruch auf Nachbesserung. Als Obliegenheit gemäß § 6 VersVG, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, wird bestimmt:

Eine umfassende Patientenaufklärung in Wort uns Schrift inkl. entsprechender Dokumentation hat zeitgerecht zu erfolgen.